Mit einem Gutachten
auf der sicheren Seite
KFZ-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO EICKE

Pfeil unten
Linie

Über Uns

Dipl.-Ing. (FH) Guido Eicke

  • Sohn und Partner des Inhabers
  • Sachverständiger für Kraftfahrzeugwesen und Maschinen
  • Außerdem zuständig für den Bereich EDV und Administration
  • Anschrift:
    Dipl.-Ing. (FH) Guido Eicke
    Donarweg 37, 30657 Hannover
    Tel.: 0511 6043884
    Handy: 0173 2466441

Holger Boße

  • Kraftfahrzeugmeister Bereich Kraftfahrzeugschäden und Bewertung
  • Seit über 33 Jahren Kfz-Sachverständiger bei Büro Eicke
  • Anschrift:
    Holger Boße
    Altenhofstr.12, 30890 Barsinghausen
    Tel.: 05105 / 6 14 96
    Handy:0162 / 4 77 49 08
  • Kfz-Schäden und Bewertung
  • Unfallfahrzeug-Gutachten und Beweissicherung
  • Besondere Fachkenntnisse von Motorrädern, Oldtimern und Spezialfahrzeugen
  • Zeitwertschätzungen und Restwertbeurteilungen aller Kraftfahrzeuge
  • Maschinen-Schäden und Bewertung
  • Erstellung von Gutachten für Maschinenschäden aller Art
  • Bewertungen Schadensfeststellungen an Autowaschanlagen und Werkstatteinrichtungen
  • Von den Städten Hannover und Garbsen beauftragter Sachverständiger zur Beurteilung von sichergestellten Fahrzeugen
Unfall Gutachten
Linie

Gutachten

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Fahrzeugbewertungen
  • Oldtimer-Gutachten (Wert-Gutachten)
  • Unfallrekonstruktion
  • Motorschadenfeststellung (Ursachenermittlung)

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist. Es besteht für den Sachverständigen auch die Möglichkeit, seine Kosten für das Gutachten direkt bei der Versicherung mit einer Abtretungserklärung geltend zu machen.

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK ist. Über den Zentralruf des BVSK in Berlin kann zudem ein qualifizierter Sachverständiger auch für andere Orte erfragt werden. Über die Geschäftsstelle des Verbandes oder über Ihren BVSK-Sachverständigen vor Ort können überdies Unfallberichte angefordert werden mit wichtigen Hinweisen für das korrekte Verhalten nach dem Unfall.

Bei Kasko-Schäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

Das Wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallbericht im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.

Linie

Infos & Tipps

(Auszüge aus einer Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-) Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt die folgenden Punkte beachten:

1. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. € 750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.



2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.



3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf des instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.



4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend €.



5. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92). Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).



6. Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.



7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigen-Gutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.



8. Achtung Schadenmanagement

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.



9. Schutz der Versicherung des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.



10. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. 11. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-). Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden,

Notieren Sie …

  • … das amtliche Kennzeichen.
  • … Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners.
  • … Adressen von Zeugen.
  • … Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen). Bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen


    Fotografieren Sie …

  • … nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.


Bestehen Sie darauf, …

  • … dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • … dass ein Sachverständiger Ihrer Wahl eingeschaltet wird. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.


Beauftragen Sie …

  • … möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen, bzw. einen Rechtsanwalt ONLINE aufsuchen.


Beachten Sie bitte …

  • … die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)

Welche Rechte hat der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.

2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend Euro.

5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, AZ: VI ZR 181/92).

7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

8. Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadensgutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

11. Privatpersonen können Nutzungsausfall nach Tagessätzen geltend machen.

12. Statt Nutzungsausfall kann der Geschädigte einen Mietwagen wählen. Das Ersatzfahrzeug darf aber nicht zu einer höheren Typenklasse gehören als das eigene.

13. Auch beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke sind erstattungsfähig.

14. Die mit der Regulierung verbundenen Telefon-, Porto- oder Kopierkosten sind pauschal bis zur Höhe von 25 Euro zu ersetzen.

15. Neben körperlichen können auch psychische Schäden geltend gemacht werden.

16. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228-2607-0).

(Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden in den letzten Monaten immer wieder festzustellen ist, dass durch Versicherer eine sogenannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, dass sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles Weitere kümmern wird. Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und -händlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die weiteren Schritte der Unfallschadenabwicklung zu besprechen.

Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, daß bspw. auch bei Schäden bis 3.500,00 € kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind, grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel.

Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten. Er hat die Möglichkeit, sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten als auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Ganz massiv wir derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, den Geschädigten dahin gehend zu beeinflussen, dass er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen Kontaktieren.

Nach Aussage des Geschäftsführers des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Rechtsanwalt Elmar Fuchs, bewährt sich das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Praxis nicht. Nach Mitteilung des BVSK, dessen Mitglieder annähernd eine Millionen Gutachten jährlich erstellen, häufen sich die Fälle, in denen Geschädigte, die sich ursprünglich auf das Angebot des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers eingelassen haben, diesem die Schadenabwicklung allein zu überlassen, an unabhängige Kfz-Sachverständige wenden und um Überprüfung des festgestellten Schadens bitten. In vielen Fällen sei der tatsächliche Schaden höher als ursprünglich festgestellt. Gerade im Bereich der Wertminderung oder auch des Wiederbeschaffungswertes wird eine zum Teil deutliche Zurückhaltung festgestellt. Unabhängig hiervon gehen auch Versicherer verstärkt dazu über, einer umfassenden Kontrolle bei der Schadenabwicklung wieder Vorrang einzuräumen. Uferlose Reparatur-Freigaben führen nicht zuletzt dazu, dass keinerlei Kontrolle mehr besteht, ob tatsächlich lediglich unfallbedingte Schäden instandgesetzt und ob der kostengünstigste Reparaturweg gewählt wird. Gerade in Anbetracht moderner Reparaturmethoden und der Möglichkeit der Reparatur mit qualifizierten Gebrauchtteilen, ist die unabhängige Schadenfeststellung und die Reparaturbegleitung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen unverzichtbar. Für äußerst bedauerlich hält es der BVSK, dass geschädigte Autofahrer nach wie vor vielfach auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verzichten. Man überlässt die Abwicklung des Unfallschadens der gegnerischen Versicherung oder dem Kfz-Reparaturbetrieb und läuft damit Gefahr, ohne Inanspruchnahme eigener Fachleute Nachteile zu erleiden. Jeder Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich das Recht, einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Unfallverursacher zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der regulierungspflichtige Versicherer ausdrücklich erklärt auf einen Sachverständigen zu verzichten, da es sich eben nicht um ein Recht des Versicherers, sondern um ein Recht des Geschädigten handelt. Rechtsanwalt Fuchs rät den unfallgeschädigten Autofahrern, die Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand zu geben und die eigenen Rechte in vollem Umfange wahrzunehmen.

Bagatellschäden

Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche diagnostiziert werden können. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Kunststoffteilen meistens nicht erkennbar sind. Bei äußerlich sehr geringem Schadensbild ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenshöhen von mehreren Tausend Euro. In vielen Fällen ist ohne die Demontage von Anbauteilen das ganze Ausmaß des Schadens kaum feststellbar. Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Der BVSK empfiehlt ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von 700,00 € (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen.



Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.



Kasko-Schaden

Im Kasko-Schadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kasko-Bedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.



Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.



Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.



Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.



Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zur Restwertveräußerung!



Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In Ausnahmefällen wird auch nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert feststellbar sein.